Die Kostenübernahme der Therapien kann bei entsprechenden Voraussetzungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches erfolgen.Sie ist im Sozialgesetzbuch SGB XII (§§ 53 ff.) und im Jugendhilfegesetz SGB VIII (§§ 27ff., 35a, 36) geregelt.Zuständige Kostenträger sind je nach Alter und vorliegender Diagnose des Kindes die örtlichen Sozial- oder Jugendämter.
Auch eine Privatfinanzierung der Behandlung ist möglich.
Für nähere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
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